Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Mittlböck Natursteine,
Ing. Andreas Mittlböck (Stand April 2026)
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Mittlböck Natursteine, Ing. Andreas Mittlböck (im Folgenden: "Verkäufer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (insbesondere Steinmetzbetrieben und gewerblichen Abnehmern).
Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
Mit Auftragserteilung gelten diese AGB als verbindlich vereinbart.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Auftragsbestätigung
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung durch den Verkäufer zustande.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Maße sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Die Auftragsbestätigung stellt die verbindliche Grundlage für Art, Umfang und Ausführung des Auftrages dar. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit (insbesondere Maße, Materialangaben, Ausführungsdetails) zu prüfen.
Reklamationen oder Änderungswünsche zur Auftragsbestätigung müssen binnen 24 Stunden ab Versanddatum schriftlich mitgeteilt werden. Danach gilt die Auftragsbestätigung als inhaltlich genehmigt und produktionsseitig freigegeben.
Spätere Änderungswünsche können – sofern technisch noch möglich – nur auf Kulanzbasis und gegen gesonderte Verrechnung berücksichtigt werden.
Zeichnungen, Visualisierungen, CAD-Daten, Renderings oder andere grafische Leistungen, die im Zuge eines Angebots oder einer Verkaufsunterstützung durch den Verkäufer erstellt werden, verbleiben im geistigen Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen ausschließlich im Rahmen der Kundenberatung und Verkaufspräsentation verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte – insbesondere an Endkunden, Mitbewerber oder andere Betriebe – ist ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Der Käufer haftet für Schäden, die durch eine unzulässige Verbreitung oder Nutzung entstehen.
Preisangebote sind – sofern nicht anders angegeben – 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist bedarf eine Auftragserteilung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Preisänderungen aufgrund geänderter Beschaffungs- oder Transportkosten bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Vorlagen und Schutzrechte Dritter
Stellt der Auftraggeber Vorlagen, Entwürfe, Abbildungen, Muster oder konkrete Gestaltungswünsche (insbesondere anhand von Fotos) zur Verfügung, erfolgt die Ausführung ausschließlich auf Grundlage dieser Vorgaben.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Vorlagen oder Wünsche auf bestehende Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Designrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, zu prüfen.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass durch die Ausführung seiner Vorgaben keine Rechte Dritter - insbesondere Urheber-, Design- oder Markenrechte - verletzt werden.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass auch Grabsteinformen, Gestaltungen und Modelle Gegenstand von Designschutz (insbesondere Gemeinschaftsgeschmacksmustern) sein können.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfung, ob die vom Auftraggeber gewünschten oder vorgegebenen Gestaltungen bestehende Schutzrechte Dritter verletzen.
Dies gilt ausdrücklich auch für Fälle, in denen die Gestaltung auf bekannten Modellen, Vorbildern oder am Markt befindlichen Produkten basiert oder diesen ähnlich ist.
Sofern der Auftragnehmer eigene Entwürfe, Gestaltungsvorschläge oder Designleistungen erbringt, erfolgen diese nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung allgemein zugänglicher Gestaltungsformen. Eine Gewähr oder Haftung dafür, dass diese Entwürfe frei von Rechten Dritter sind, wird jedoch nicht übernommen.
Wird ein Entwurf oder Gestaltungsvorschlag vom Auftraggeber freigegeben oder zur Ausführung beauftragt, gilt dieser in vollem Umfang als vom Auftraggeber genehmigt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Ausführung auf Risiko des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle von Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Schutzrechten vollständig schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich außergerichtlicher Kosten.
4. Eigenschaften von Naturstein – Abweichungen, Toleranzen
Naturstein ist ein gewachsenes Naturprodukt. Abweichungen in Farbe, Struktur, Aderung, Maserung, Porenbildung, Glanzgrad sowie natürliche Einschlüsse, Stiche, Haarrisse, offene Stellen oder Kristalllinien sind materialimmanent und stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar, sofern sie die technische oder optische Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
Dies gilt insbesondere für weißen oder hellen Marmor, bei dem es trotz sorgfältiger Auswahl und Verarbeitung zu Farbveränderungen, Flecken oder Schlieren (z. B. in grau, schwarz oder bräunlich) kommen kann. Ebenso sind feine Risse, offene Stellen oder natürliche Linien in weißem Marmor materialtypisch und stellen ausdrücklich keinen Reklamationsgrund dar.
Maßtoleranzen im Bereich von ±3 mm bei Platten- oder Einfassungsteilen sowie übliche Spaltmaße, Fasenbreiten und technische Bearbeitungsmerkmale gelten als akzeptiert.
Bei handgefertigten Steinfiguren, Bildhauerarbeiten oder Skulpturen sind formbedingte Maßabweichungen von mehreren Zentimetern möglich und zulässig, sofern sie nicht die Gesamtwirkung oder Verwendbarkeit des Werkstücks beeinträchtigen. Geringfügige Abweichungen in Proportion, Haltung oder Ausarbeitung sind Teil der künstlerischen Handarbeit und kein Mangel.
Abbildungen, Musterstücke oder frühere Lieferungen stellen keine verbindliche Zusicherung identer Beschaffenheit dar.
5. Lieferung, Gefahrenübergang und Lieferverzögerung
Die Lieferung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ab Lager bzw. Verteilzentrum des Verkäufers. Mit Übergabe an den vom Verkäufer beauftragten Frachtführer oder Transporteur geht die Gefahr auf den Käufer über (§ 429 UGB). Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, ob der Transport durch den Verkäufer selbst oder durch Dritte durchgeführt wird.
Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern diese für den Käufer zumutbar sind.
Die genannten Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und stellen keine Fixtermine dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt.
Der Käufer ist verpflichtet, seine Kunden (z. B. Endkunden oder Friedhofsverwaltungen) nicht auf fixe Termine hinzuweisen, solange keine schriftliche Fixterminzusage durch den Verkäufer vorliegt. Entsprechende Versprechungen an Dritte liegen im alleinigen Risiko des Käufers.
Lieferverzögerungen, die insbesondere aus internationaler Beschaffung (z. B. Blockverfügbarkeit), Produktion, Seefracht, Zollabwicklung, Hafenkonflikten, höherer Gewalt oder sonstigen logistischen Umständen resultieren, stellen keinen Rücktrittsgrund dar und berechtigen weder zu Preisnachlässen noch zu Schadenersatzforderungen.
Dies gilt auch dann, wenn die Ware für einen bestimmten Anlass (z. B. Jahrestage, Gedenktermine oder vergleichbare Ereignisse) vorgesehen ist. Der Käufer ist in solchen Fällen nicht berechtigt, die Abnahme oder Bezahlung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern.
Bei seltenen oder nur begrenzt verfügbaren Natursteinen kann es zu längeren Beschaffungszeiten oder Materialausfällen kommen. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Materialien, Farben oder Texturen.
Sollte ein bestelltes Material (z. B. aufgrund von Rissen, Qualitätsmängeln oder fehlender Verfügbarkeit) nicht wie geplant geliefert werden können, wird der Käufer umgehend informiert. In einem solchen Fall kann der Verkäufer ein gleichwertiges Ersatzmaterial vorschlagen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass daraus Ansprüche auf Schadenersatz oder Preisnachlass abgeleitet werden können.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und etwaige Mängel gemäß § 377 UGB binnen 5 Werktagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gelten Lieferung und Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 933 ABGB zwei Jahre ab Übergabe. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Haftung ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Wandlung oder Austausch besteht nur bei wesentlichen Mängeln, sofern Verbesserung oder Preisminderung nicht zumutbar sind.
Wird im Rahmen einer Reklamation oder aus Kulanz ein einzelnes Bauteil ersetzt (z. B. ein Deckel, eine Abdeckplatte, ein Sockel), so kann keine Garantie für eine farbliche oder strukturelle Übereinstimmung mit zuvor gelieferten Teilen übernommen werden. Wir bemühen uns jedoch, eine möglichst harmonische Abstimmung des Ersatzsteins mit dem vorhandenen Material sicherzustellen.
Sofern ein Austausch- oder Ersatzteil geliefert wird (nach Vereinbarung frei Haus), gelten sämtliche weiteren Leistungen – insbesondere Demontage, Versetzung, Einbringung, Montage oder sonstige Arbeiten an der Grabstelle – als nicht enthalten. Diese Leistungen sind ausschließlich vom Käufer zu tragen oder separat durch ihn zu beauftragen.
Nachbesserungen, Bearbeitungen oder sonstige Maßnahmen durch den Käufer oder durch von ihm beauftragte Dritte bedürfen vorab der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Ohne eine solche Zustimmung besteht kein Anspruch auf Ersatz von Kosten, Aufwendungen oder sonstigen Forderungen, unabhängig von deren Höhe.
Im Falle einer vereinbarten Nachbesserung sind Art, Umfang und Kosten vor Durchführung schriftlich mit dem Verkäufer abzustimmen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Offensichtliche Transportschäden sind bei Anlieferung – noch auf dem LKW – zu dokumentieren und dem Fahrer unmittelbar mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, in einem solchen Fall aussagekräftige Fotos von den beschädigten Kisten im verladenen Zustand (auf dem LKW) zu erstellen und dem Verkäufer umgehend zu übermitteln. Eine spätere Reklamation von Transportschäden ist ausgeschlossen, wenn die Ware ohne entsprechenden Vorbehalt übernommen wurde und keine Dokumentation der beschädigten Verpackung vorliegt. Etwaige Beschädigungen, die erst Tage nach Anlieferung festgestellt und nicht eindeutig der Transportstrecke zugeordnet werden können, gelten als außerhalb der Haftung des Verkäufers.
7. Haftungsausschluss bei späteren Schäden
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden, die nach Übergabe entstehen, insbesondere bei:
-
mechanischer oder thermischer Beanspruchung (z. B. Frost, Hitze, Setzungen),
-
unsachgemäßer Lagerung, Versetzung oder Bearbeitung durch Dritte,
-
Veränderungen durch natürliche Alterung oder Bewitterung,
-
Rissbildungen, Stiche, Verfärbungen oder andere Veränderungen, die nicht bereits bei Übergabe vorhanden oder angelegt waren.
Ebenso wird keine Haftung für Schäden übernommen, die durch unsachgemäße Reinigung oder Handhabung durch Endkunden entstehen. Dazu zählen insbesondere:
-
die Verwendung aggressiver Reinigungsmittel, säurehaltiger Produkte oder scharfer Werkzeuge (v. a. bei Marmoroberflächen),
-
abrupte Temperaturschocks, etwa durch kaltes Wasser auf stark erhitzte dunkle Steinplatten,
-
das nachträgliche Bohren von Löchern oder andere Eingriffe, ohne fachgerechte Abdichtung oder Schutzmaßnahmen.
Offen gelassene Bohrlöcher, in die Wasser eindringen kann (z. B. für nachträgliche Laternensockel, Schalen oder Ornamente), führen häufig zu Frostschäden – hierfür wird keine Haftung übernommen.
Ebenso wird keine Haftung für Spannungsrisse oder Materialschäden übernommen, die durch nachträgliches Bohren, Schneiden oder Bearbeiten mit ungeeigneten Werkzeugen ohne Wasserkühlung entstehen. Granit und vergleichbare Materialien müssen grundsätzlich mit Wasserkühlung bearbeitet werden, um thermische Spannungen zu vermeiden. Trockenbohrungen mit z. B. Hilti-Geräten können zu feinen oder offenen Rissen im Standlager oder im Steinquerschnitt führen – für solche Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.
Eine darüber hinausgehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen.
8. Kulanzregelungen – kein Anerkenntnis
Sollten im Einzelfall aus Kulanzgründen freiwillige Leistungen (z. B. Austausch, Ersatz, Preisminderung) gewährt werden, erfolgt dies ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle.
Ein Rechtsanspruch auf Kulanz besteht nicht, auch nicht für Wiederholungskäufe oder Stammkundenverhältnisse.
9. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Zahlung ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Maßgeblich ist das Einlangen der Zahlung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie Mahn- und Inkassokosten als vereinbart.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch bei Teilzahlungen oder laufender Geschäftsbeziehung.
Ein Weiterverkauf, eine Verarbeitung oder Weitergabe der Ware an Dritte vor vollständiger Bezahlung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer seine daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte im Voraus an den Verkäufer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
In begründeten Fällen (z. B. bei abweichenden Zahlungszielen) kann der Eigentumsvorbehalt über die reguläre Fälligkeit hinaus schriftlich vereinbart und verlängert werden. Der Käufer wird in diesen Fällen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Begleichung ausbleibt.
Zahlungen sind unabhängig von etwaigen Mängelrügen oder sonstigen Beanstandungen fristgerecht zu leisten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
10. Zahlungsabwicklung, Produktionsfreigabe und Lieferstopp
Sofern eine Anzahlung vereinbart ist, erfolgen die Bestellung der Materialien sowie die Produktionsfreigabe erst nach deren vollständigem Eingang.
Der vereinbarte Liefertermin wird ab diesem Zeitpunkt berechnet.
Wurde keine Anzahlung vereinbart, erfolgt die Abwicklung nach betrieblichem Ermessen des Verkäufers. Ein Anspruch auf sofortige Bestellung, Produktionsfreigabe oder Lieferung besteht in diesem Fall nicht.
Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen, Produktionsfreigaben oder weitere Leistungen zurückzuhalten, solange offene oder fällige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung – auch aus früheren Lieferungen – nicht vollständig beglichen sind.
Dies gilt insbesondere auch für importierte Ware, die sich im Transport oder in Zwischenlagern (z. B. Hafenlager) befindet.
Der Verkäufer ist berechtigt, eingehende Zahlungen oder geleistete Anzahlungen nach eigenem Ermessen auf offene, fällige Forderungen anzurechnen (Gegenverrechnung), auch wenn diese aus anderen Aufträgen stammen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, diese wurden rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, bereits produzierte, versandte oder eingelagerte Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückzuhalten. Für die Lagerung solcher Ware wird eine angemessene Lagergebühr verrechnet.
Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ausfolgung oder Lieferung der Ware, solange offene Forderungen nicht vollständig beglichen sind.
Bei kundenspezifischen Anfertigungen ist ein Rücktritt nach Produktionsfreigabe ausgeschlossen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere aus Verzug, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.